So wird mit den Pflegekassen abgerechnet
Mit sowohl privaten als auch gesetzlichen Pflegekassen können wir als Betreuungsdienst abrechnen. Abhängig vom Pflegegrad berechnet sich hierbei die Summe der Kostenübernahme. Somit ist der ganze Vorgang der Abrechnung für Sie äußerst unkompliziert, da direkt über die Pflegekasse abgerechnet werden kann.
Aufgrund unseres Institutionskennzeichens, haben wir die Möglichkeit direkt mit den Pflegekassen abzurechnen
Kein Pflegegrad vorhanden? Kein Problem – Sie können uns auch privat bezahlen.
Sie haben Fragen zur Abrechnung? Wir beraten Sie gerne ausführlich in Sachen Kostenübernahme, Pflegekasse etc.
Kontaktieren Sie uns – wir haben immer ein offenes Ohr für Sie.
Folgende Leistungen können bei der Pflegekasse für Betreuung und Unterstützung geltend gemacht werden:
Alle Angaben ohne Gewähr.
* Wir als Betreuungsdienst dürfen maximal 40% der Sachleistung abrechnen. Dementsprechend werden Ihnen bei einer Nutzung von 40% der Sachleistung 60% des Pflegegeldes ausgezahlt.
Wissenswertes zum Thema „Abrechnung in der Pflege“
§ 45b SGB XI Entlastungsbetrag
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§ 37 Pflegegeld
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§ 36 Pflegesachleistung
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§ 39 Häusliche Pflege bei Verhinderung
der Pflegeperson (kurz Verhinderungspflege)
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§ 42 Kurzzeitpflege
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§ 37.3 Beratungseinsatz
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§ 40 Pflegehilfsmittel
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§ 45b SGB XI Entlastungsbetrag
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§ 39 Häusliche Pflege bei Verhinderung
der Pflegeperson (kurz Verhinderungspflege)
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